die Männerberatung
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Artikel überFriedrich August Reißiger vom 16.8.2011 in der Märkischen Allgemeinen Zeitung

"Zweiter Reißiger kehrt heim



Bericht über die Jahresversammlung der Reißiger-Gesellschaft im Januar 2011 in der Märkischen Allgemeinen Zeitung

"Eine Stadt ehrt ihren berühmten Sohn



zur Aufführung des "Requiems" am 23.08.2009 zum Auftakt zur 46. Burgfestwoche in Belzig: Märkische Allgemeine Zeitung:

Optimistische Aussichten

Publikum feiert erneute Aufführung von Carl Gottlieb Reißigers Requiem d-Moll



zu unserem Konzert in Dresden 2007: Dr. Heinz Gerlach

Ein Reißiger kehrt heim




Absetzbarkeit von Spenden:

Das Spendenrecht hat sich geändert

Spenden reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Die Reißiger-Gesellschaft e. V. ist als gemeinnützig anerkannt. Nach neuem Spenderecht können Sie Spenden ab dem 1. Januar 2007 bis zur Höhe von 20 Prozent Ihres Einkommens beim Finanzamt geltend machen. Darüber hinaus gehende Beträge sind auf die nächsten Jahre übertragbar. Beträge bis zu 200 Euro können ohne Spendenquittung (Zuwendungs-bestätigung) beim Finanzamt geltend gemacht werden, sofern die Überweisung auf
einem Einzahlungsbeleg mit dem Freistellungstext der Reißiger-Gesellschaft e. V. aufgegeben wurde. Eine Zuwendungsbestätigung senden wir Ihnen auf Anfrage selbstverständlich zu.

Des Weiteren wurden die Gründung und der Erhalt von steuerbegünstigten Stiftungen weiter gestärkt.

Spendenabzugsfähigkeit

Spenden an gemeinnützige Stiftungen können als Sonderausgabe abgezogen werden in Höhe von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Zustiftungen

So genannte Zustiftungen in das Grundstockvermögen einer neuen oder einer bestehenden Stiftung sind im Rahmen des neuen Höchstbetrages von 1 Million Euro ebenfalls als Sonder-ausgaben abziehbar.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Nicht neu, aber interessant: Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt, dass eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer möglich ist, wenn geschenktes oder vererbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall bzw. der Schenkung nachträglich in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht wird.